Häufig gestellte Fragen

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QM für Kreißsaalteams

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Hier haben wir für Sie häufige Fragen gesammelt

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An welchen Merkmalen kann das Team vor Ort erkennen, dass der Kreißsaal aktiv in das QM-System der Klinik eingebunden ist?
  • Gibt es für die Tätigkeiten im Kreißsaal, auf der Wochenbettstation, der Pränatalen Station und in der Hebammenambulanz Standards?
  • Betreffen diese Standards insbesondere auch Risikosituationen und Tätigkeiten der Hebammen, die mit Risiken behaftet sind (z. B. Notfallversorgung im Nachtdienst)?
  • Gibt es in diesen Standards eindeutige Abgrenzungen zwischen ärztlichen Tätigkeiten und Aufgabenbereichen der Hebammen auch zur Haftungsabgrenzung (z. B. schriftliche Absprachen bzgl. Dosierschemata von Medikamenten u. a. bei Delegationen)?
  • Sind die Schnittstellen des Kreißsaals mit den internen Kooperationspartner*innen beschrieben, um im Vorfeld problematische Situationen über gemeinsam abgestimmte Prozessbeschreibungen zu steuern (z. B. mit der Wochenstation, dem ärztlichen Dienst, dem Labor, dem medizintechnischen Dienst, dem klinischen Direktor)?
  • Hat das Beleghebammenteam gemeinsame Jahresziele aufgestellt, die gemeinsam getragen und umgesetzt werden (z. B. Umstrukturierung der Kreißsaal-Organisation entsprechend dem Hebammenhilfevertrag)?
  • Sind die Abläufe zur Aufnahme/Einstellung neuer Kolleg*innen, zur Einarbeitung und zur Fortbildungsplanung beschrieben und wird die Umsetzung unkompliziert dokumentiert und kontrolliert?
  • Ist die Kommunikationsstruktur (z. B. Teambesprechungen) festgelegt und werden die Teambeschlüsse für alle nachvollziehbar festgehalten?
  • Werden die Maßnahmen von den getroffenen Beschlüssen auf Wirksamkeit überprüft?
  • Gibt es eine Verantwortlichkeitsmatrix bzgl. der Aufgabenverteilung im Hebammenteam (z. B. Leitungsfunktion (fachlich/organisatorisch), Verantwortlichkeit für die Medikamentenversorgung, für das QM-System im Kreißsaal, für die innerklinische Vertretung und Außenvertretung des Hebammenteams)?
Wer prüft, ob eine Scheinselbstständigkeit vorliegt?
  • Finanzamt
  • Sozialversicherung
  • Arbeitsgericht
  • Deutsche Rentenversicherung Bund
Wie kann ich prüfen, ob eine Scheinselbstständigkeit vorliegt?

Bei einem neuen Vertrag mit der Klinik (Beleg oder hebammengeleiteter Kreißsaal) können Sie innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit das Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung nutzen. Dann prüft die Rentenversicherung den Fall und entscheidet rechtsverbindlich, ob die Tätigkeit sozialversicherungspflichtig ist oder nicht.

In der Regel werden drei zentrale Prüfkriterien zugrunde gelegt: die wirtschaftliche Abhängigkeit, die Weisungsgebundenheit und die Einbindung in die Arbeitsorganisation.

Wirtschaftliche Abhängigkeit meint, dass die Hebamme ihr gesamtes Einkommen durch die Arbeit für eine*n einzige*n Auftraggeber*in erzielt, wie es auch bei einer Arbeitnehmerin der Fall ist.

Weisungsgebundenheit bedeutet, dass ein*e Mitarbeiter*in überwiegend nur aufgrund fachlicher Anweisungen von Vorgesetzten tätig werden kann und darf.

Mit der Einbindung in die Arbeitsorganisation ist gemeint, dass die Hebamme genau wie eine angestellte Kraft in die Abläufe und in die Organisation des Unternehmens eingebunden ist. Starke Indizien für eine Scheinselbstständigkeit sind beispielsweise:

  • Die Hebamme kann ihre Arbeitszeit nicht selbst bestimmen, sondern ist an die Vorgaben des Unternehmens gebunden (Arbeitsbeginn und -ende, Dauer und Lage der Arbeitszeit, Vertretungsregelungen).
  • Die Anwesenheit der Hebamme am Arbeitsplatz wird erfasst und kontrolliert. Sie darf also nicht spontan nach Hause gehen oder beliebig oft beziehungsweise beliebig lange Pausen einlegen.
  • Das Unternehmen bestimmt, wo die Hebamme ihre Arbeit ausführt (Arbeitsort).
  • Die Hebamme ist in Teamarbeit tätig und muss dabei Vorgaben des Unternehmens einhalten. Sie ist verpflichtet, an Teambesprechungen und Ähnlichem teilzunehmen, macht dies also nicht freiwillig.
  • Sie muss ihre Leistung persönlich erbringen, darf also keine Vertretung schicken.
  • Der/die Auftraggeber*in weist der Hebamme die Frauen zu und kann sie ihr auch wieder entziehen. Sie kann nicht selbst entscheiden, welche Frauen sie annimmt und welche sie wieder abgibt.
  • Die Hebamme ist verpflichtet, an Maßnahmen zur Supervision, Fortbildung oder Qualitätssicherung des Unternehmens teilzunehmen. Sie organisiert sich diese Dinge also nicht eigenverantwortlich.
  • Die Hebamme tritt nach außen nicht selbstständig am Markt auf, hat beispielsweise keine eigene Praxis oder macht keine eigene Werbung.
Was geschieht, wenn eine Scheinselbständigkeit festgestellt wurde?

In diesem Fall wird das gesamte Beschäftigungsverhältnis ab dem ersten Tag rückwirkend sozialversicherungspflichtig. Für eine scheinselbstständige Hebamme bedeutet dies, dass sie zu Unrecht abgerechnete Vergütungen zurückzahlen muss und gleichzeitig von dem/der Auftraggeber*in rückwirkend das ihr zustehende Gehalt verlangen kann. Es kann aber schwierig werden, die geforderten Rückzahlungen aufzubringen, denn normalerweise
ist das Geld bereits ausgegeben. Die bis dahin bezahlten Beiträge an die Kranken- und Rentenversicherung werden überprüft und mit den korrekten Forderungen verrechnet, eventuelle Überzahlungen erhält die Hebamme erstattet.

Zudem hat die Scheinselbstständigkeit steuerliche Folgen. Der/die Auftraggeber*in muss die Hebamme rückwirkend wie eine Angestellte einstufen, das Gehalt und natürlich auch Sozialversicherungsbeiträge für die gesamte Zeit nachzahlen.

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